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Fondssparen

Wer seine Altersvorsorge mit Aktienfonds aufbauen möchte, hat mit einem Fondssparplan die flexibelsten Möglichkeiten. Die Beiträge können jederzeit angepasst oder gestoppt werden. Auch Zuzahlungen sind jederzeit schon ab geringen Beiträgen möglichen. Durch Fondsplattformen können verschiedene Fonds in einem Depot verwahrt werden. Das Erteilen eines einzigen Freistellungsauftrags gilt automatisch für alle Fonds und sorgt für Übersichtlichkeit.

Das Fondssparen als Fondssparplan hat gegenüber den Versicherungsprodukten den Vorteil des „echten“ Sondervermögens. Erworbene Anteile der Aktienfonds fallen bei Konkurs der Bank oder Investmentgesellschaft erst gar nicht in die Haftungsmasse. Der Status des Sondervermögens gilt nur, wenn ein Wertpapier-Depot auf den Namen des Kunden ausgestellt wurde. Dieses wird dann im Falle einer Insolvenz einfach auf eine andere Bank übertragen („Aussonderungsrecht“).

 

Werden dagegen Aktienfonds über eine fondsgebundene Kapitalversicherung bespart, sind Fondsanteile zwar in den Bilanzen als Sondervermögen ausgewiesen, gehören jedoch nicht dem Kunden. Im Falle einer Insolvenz fallen diese Anteile in den Sicherungsfonds „Protektor“ übertragen (die Ansprüche der Versicherungsnehmer sollen jedoch vorrangig bedient werden).

 

Der aus Sicht des Verbrauchers entscheidende Vorteil der reinen Fondsanlage ist jedoch das Eigentumsrecht. Versicherungstypische „Fallstricke“ gibt es nicht. So kann eine Versicherung bei zu geringem Guthaben oder nicht erreichter „mindestbeitragsfreier Rente“ den Vertrag kündigen, sofern der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Mögliche Beitragsaussetzungen (z.B. 6 Monate) können oft nur einmal ausgeschöpft werden. Eine weitere Beitragspause wird verweigert.

 

Auch ist oft eine begrenzte, (hauseigene) Fondsauswahl zu beobachten. Freundschaften zwischen den Konzernen wirken sich auch auf das Fondsangebot aus. Durch die Verknüpfung von Versicherungsschutz und Geldanlage wird vielen Kunden auch Kombination mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zum Verhängnis. Wenn der Kunde die Unwirtschaftlichkeit des Vertrages  bemerkt (z.B. wegen schlechten, jedoch nicht austauschbaren Fonds), so wird er unter Umständen wegen bereits eingetretener gesundheitlicher Beschwerden gezwungen den Vertrag dennoch weiterzuführen.

 

Die erwähnten „Fallstricke“ müssten rein technisch gesehen gar nicht auftreten. Eine Fondsanlage über eine Versicherung könnte also genauso flexibel wie ein reiner Fondssparplan gestaltet werden. Für Versicherungsgesellschaften ist der jedoch der Verkauf von Fondsprodukten weniger interessant, da hier die Gewinne der Fonds direkt an den Sparer weitergegeben werden müssen.

 

Für den Berater selbst spielt es aufgrund der Provision kaum eine Rolle, ob er eine fondsgebundene oder klassische Kapitalversicherung vermittelt. 

Autor: Johannes Laas

info(at)gegen-altersarmut.de

 

 
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